Kanzlei Dr. Loock-Nester
  Kanzlei Dr. Loock-Nester  

Strafrecht

Wenn ein Mensch strafrechtlich verfolgt wird, befindet er sich meistens in einer besonderen Krisensituation. Die Kanzlei Dr. iur. Loock-Nester ist darauf spezialisiert, Mandanten in einer solchen Situation kompetent zur Seite zu stehen. Wir beraten und vertreteten Sie im Strafprozess. Gekonnte Beweis-ermittlung und gezielte Verteidigungsstrategien werden abgerundet durch eine gute fachliche und psychologische Betreuung unserer Mandanten. Wir arbeiten mit Psychologen, Medizinern und Detekteien zusammen und stellen Ihnen unsere Kontakte bei Bedarf gern zur Verfügung.

 

 

Unsere Leistungen im Strafrecht

  • Recherche und Beweisermittlung
  • (psychologische) Vorbereitung auf die Verhandlung
  • Verteidigung in Strafprozessen
  • bei Bedarf Beratung im Umgang mit den Medien

 

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter 030 51 06 00 02 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

"Es ist für mich eine wunderbare Herausforderung mit meiner Fachkompetenz für die Rechte meiner Mandanten zu kämpfen."

Kontakt und Terminverein-barung

Anschrift

Kanzlei

Dr. iur.  A. Loock-Nester
Sybelstraße 40
10629 Berlin

 

Telefon:

030- 51 06 00 02

Telefax:

030-51 06 00 03

 

E-Mail:

ra-dr.loock@gmx.de

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Bürozeiten:

montags, mittwochs, donnerstags: 9.00-13.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr

freitags: 9.00-12.00 Uhr

Aktuelles

Rechtsanwältin Dr. Loock-Nester im Fernsehen

Sie können Rechtsanwältin Dr. Loock-Nester in der Sendung "Familienfälle" auf SAT1 im Fernsehen sehen ... weiterlesen


Rechtsanwältin Dr. Loock-Nester wird in der Ausgabe Nr. 134 (14./15./16. Juli 2017) des Handelsblattes empfohlen

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Überraschung: Schützt China die Privatshäre?

weiterlesen: Überraschung: China setzt sich für den Schutz der Privatshäre ein

Bundesverfassungsgericht stärkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Personenstandsrecht muss drittes Geschlecht für intersexuelle Personen zulassen!

BVerfG Beschluss v. 10.10.2017, ,1 BvR 2019/16/, vgl. auch politikblog-berlin.de

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